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Existenzgründungszuschuss Arbeitsagentur (AA)

Wer sich aus Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen möchte, kann bei der Arbeitsagentur  einen Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) zur Unterstützung der Lebenshaltung nach Gründung beantragen. Voraussichtlich zum 1. August 2006 sollen der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld in einem neuen Förderinstrument zusammengeführt werden. Bei diesem handelt es sich um eine kombinierte Förderung, die als konditionierte Pflichtleistung ausgestaltet werden soll.
Die neue Förderung soll in das so genannte Fortentwicklungsgesetz zur Hartz IV-Reform eingearbeitet werden, das bereits im Bundestag debattiert wurde. Der Bundestag wird das Gesetz voraussichtlich Anfang Juni absegnen. So könnte es bereits in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten.
Dauer der Förderung: Die Dauer der Förderung beträgt maximal 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt. In der ersten Phase  nach der Gründung aus der Arbeitslosigkeit erhalten die Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes für insgesamt neun Monate. Zusätzlich erhalten sie eine Pauschale in Höhe von 300 Euro, die der sozialen Absicherung dienen soll. Diese Zahlung soll den Gründern die Möglichkeit geben, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen zu versichern. In der zweiten Phase der Förderung wird dann für weitere sechs Monate nur noch die Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind. Die Förderung der zweiten Phase ist eine Ermessensleistung, der Gründer hat darauf keinen Anspruch. Im Anschluss an die ersten neun Monate der Förderung erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Fortführung der Pauschalzahlungen für weitere sechs Monate entscheidet.
Wer den Gründungszuschuss erhalten will, muss mehrere Voraussetzungen erfüllen:
Es werden nur diejenigen mit dem Zuschuss unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Das bedeutet, dass ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit nicht mit dem Gründungszuschuss gefördert wird.
Um den Zuschuss zu erhalten, benötigt der Gründer - wie bisher auch - eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der BA seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf seine Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.
Zukünftig sollen nur noch diejenigen gefördert werden, die noch mindestens dreimonatigen Restanspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung weiterhin nur das Förderinstrument Einstiegsgeld zur Verfügung.
Um so genannte Mitnahmeeffekte zu verringern, wird bei der neuen Regelung der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Laufe der Förderung aufgebraucht.